Förderverein der Kultur- und Brauchtumspflege Rheinhausens & Rumeln-Kaldenhausens e.V.
 

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen ,,Förderverein der Kultur- und Brauchtumspflege Rheinhausens und Rumeln-Kaldenhausens e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er hat die Aufgabe, das bürgerliches Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 II Nr. 25 AO), das traditionelle Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings (§ 52 II Nr. 23 AO), sowie die Kunst und Kultur (§ 52 II Nr. 5 AO) zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung nachfolgender Mittel, z. B. Beiträge und Spenden, die zur Förderung der Kultur- und Brauchtumspflege wie folgt verwendet werden;
a) Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige
b) Förderung von Veranstaltungen der zuvor benannten gemeinnützigen Zwecke
c) Durchführung von eigenen Veranstaltungen sowohl zum Spendensammeln zu Gunsten des allgemeinen Vereinszweckes, als auch Veranstaltungen der Kunst und Kultur
d) Werbung für Veranstaltungen der zuvor benannten gemeinnützigen Zwecke
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Vereinsorgane


(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
(2) Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich; §2 Abs. 3 dieser Satzung ist zu beachten.

§ 4 Die Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitgliedes
b) Austritt des Mitgliedes aus dem Verein
c) Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein
(4) Der Austritt bedarf einer schriftlichen Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
(5) Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe z.B. nachhaltige Nichterfüllung der Beitragspflicht oder Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und/oder das Ansehen des Vereins vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder, wobei dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Ausschlussgründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr bleibt von dem Ausschluss unberührt.
(6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein unter.
(7) Als Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.

§ 6 Beiträge/Spenden


(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) freiwillige Zuwendungen (z.B. Spenden)
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am ersten Werktag des Geschäftsjahres fällig.
(3) Gewinne sollen nicht erzielt werden. Etwa erzielte Überschüsse sind ausschließlich zur Durchführung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon ist die Erstattung von durch die Vereinsarbeit bedingten Kosten, über die Rechenschaft abzulegen ist.

§ 7 Vereinsvorstand


(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem dem/der Vorsitzenden
b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister/in
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (= gesetzlicher Vertreter des Vereins) ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/in. Zwei von ihnen vertreten den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung der Vereinsmittel zur Erfüllung der Vereinszwecke gem. § 2 dieser Satzung. Er hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der/Die Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er/Sie beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandsitzung gefassten Beschlüsse und erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Ein gem. Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied kann bei grober Pflichtverletzung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. In dieser Versammlung findet eine Ersatzwahl statt. Das abberufene Vorstandsmitglied bleibt bis zur Ersatzwahl im Amt.

§ 8 Beirat


(1) Der Beirat berät den Vorstand und bildet das Bindungsglied zwischen Künstlern, Kulturschaffenden, Vereinen, Spendern, Politik und dem Vorstand. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil und kann Anträge an den Vorstand richten.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand durch Beschluss ernannt.
(3) Dauerhaftes Mitglieder des Beirates ist der jeweilige Bezirksbürgermeister/in.

§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich jeweils bis zum 31.03. abzuhalten. Sie wird vom/von der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem/seiner Vertreter/in geleitet und ist unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - Ausnahme §11 Abs. 1 (Auflösung des Vereins).
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder der Kassenprüfer/innen ist innerhalb einer sechswöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(4) Die Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt mit dem Versand an die dem Vorstand bekannt Anschrift des Mitgliedes als bewirkt.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. §7 Abs. 2
b) die Wahl der Kassenprüfer/innen (§ 10)
c) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§ 11)
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
f) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen (§ 10)
g) die Entlastung des Vorstandes
h) Beschlussfassung über den Widerspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 Abs. 5 dieser Satzung
i) Beschlussfassung über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften (§ 4 Abs. 7)
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 12)
l) Auszahlungen durch der Schatzmeister ohne Auszahlungsanordnung (§ 10 Abs. 2)
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über Wahlen und Anträge durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder - Ausnahmen: § 7 Abs. 7 (Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wegen grober Pflichtverletzung), § 11 Abs. 2 (Satzungsänderungen), § 12 Abs. 1 (Auflösung des Vereins); Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Enthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen nicht. Eine Vertretung der Mitglieder ist, außer im Falle eines Minderjährigen, ausgeschlossen. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies fordern, muss eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln durchgeführt werden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist vom/von der Schriftführer/in ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Rechnungswesen


(1) Der/Die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er/Sie darf Auszahlungen bis zu einem von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorstandes leisten. Über diesen Betrag hinausgehende Auszahlungen darf er/sie nur leisten, wenn zwei Vorstandsmitglieder, eine/r davon die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt haben.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er/sie die Rechnungsführung den Kassenprüfern/innen vor.
(5) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(6) Die Kassenprüfer/innen werden für ein Jahr gewählt; eine ununterbrochene Wiederwahl ist zweimalig zulässig.

§11 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung der ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung. Mit der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift bekannt zu geben.
(2) Die Satzungsänderung ist nur dann wirksam, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Änderung stimmen. Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden für erforderlich halten, können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

§ 12 Auflösung


(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg zur Weitergabe an den Bezirk Rheinhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten / Änderung der Satzung


Diese Satzung tritt am 30.06.2017 in Kraft.
© 2018 FÖrderverein der Kultur- und Brauchtumspflege Rheinhausens & Rumeln-Kaldenhausens e.V.